Satzung des TV-Hasperbach

Haus- und Platzordnung

Präambel

Der TV Hasperbach 1898 e.V. (im folgenden TVH genannt) ist Eigentümer der gesamten Sportanlage. Er ist bestrebt, die vereinseigenen Sportanlagen zu erhalten, sowie vor Beschädigungen und vor Verschmutzungen zu bewahren.

1. Anwendungsbereich

Die Haus- und Platzordnung gilt für das gesamte Vereinsgelände des TVH, Im Kettelbach 72, 58135 Hagen. Sie ist von allen Personen einzuhalten, die sich dort aufhalten.

2. Verantwortlichkeit

Zuständig und verantwortlich für die Einhaltung der Haus- und Platzordnung sind vorrangig die Vorstandsmitglieder und der Platzwart. Ferner sind die Übungsleiter, Trainer, Betreuer befugt die Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Sportgelände her- bzw. sicherzustellen. Bei genehmigten Veranstaltungen und beim Betrieb der Kettelbachhütte sind die Durchführenden, die Veranstalter und die Betreiber der Kettelbachhütte für die Einhaltung der Haus- und Platzordnung verantwortlich. Alle o.b. Personen sind insbesondere befugt der Hausordnung zuwiderhandelnden Personen oder aber Personen, die die Ordnung und Sicherheit der Sportanlage gefährden konnten ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und der Anlage zu verweisen. Ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot wird umgehend zur Anzeige gebracht.

3. Aufenthalt, Aufsichtspflicht usw.

3.a. Aufenthalt

Der Aufenthalt auf dem Sportgelände ist insbesondere für folgende Personen erlaubt:
Sportler, deren Gäste, Erziehungsberechtigte, am Wettkampf beteiligte (insbes. Schiedsrichter und Verbandsangehörige), Verwaltungspersonal, Reinigungspersonal, Lieferanten und Vertreter beauftragter Firmen. Personen, die sich unberechtigt auf dem Sportgelände aufhalten und/oder gegen die Haus- und Platzordnung des TVH verstoßen, haben die Sportanlage sofort zu verlassen.

3.b. Aufsichtspflicht

Während der Trainings- und Spielstunden ist der jeweils zuständige Übungsleiter für die Aufsicht seiner Gruppe verantwortlich. Der Übungsleiter sorgt dafür, dass der benutzte Bereich sauber und ordentlich verlassen wird. Dies gilt auch für die benutzten Kabinen und Sanitäreinrichtungen. Jugendliche und Kinder, die sich als Gäste auf dem Vereinsgelände befinden, stehen unter der Aufsichtspflicht ihrer Eltern. Der TVH haftet nicht für Unfälle und Schäden, die bei einer unberechtigten Nutzung der Sportanlage, insbesondere bei Nutzung außerhalb der Übungszeiten, auftreten. Eltern haften für ihre Kinder.

4. Allgemeine Pflichten beim Verlassen der Sportanlage

Die Übungsleiter tragen die Verantwortung, dass Geräteraum, Umkleidekabinen und Außenbereiche sauber und in einem ordentlichen Zustand verlassen werden. Dazu gehört insbesondere, dass

  • alle Lichter gelöscht,
  • alle Spielgeräte und Zubehör eingesammelt,
  • alle Duschen und Wasserhähne abgedreht,
  • die Fenster und Türen verschlossen sind
  • und die Einfahrt abgeschlossen ist.

5. Schlüsselgewalt

Schlüsselgewalt haben nur vom Vorstand ausgewählten Personen, Abteilungsleiter, Übungsleiter und die Betreiber der Kettelbachhütte. Eine Weitergabe ohne  deren Zustimmung ist unzulässig.

6. Ordnung und Sicherheit

Generell haben alle Mitglieder die Pflicht, auf der Sportanlage Ordnung zu halten. Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist auf dem Vereinsgelände und in der Kettelbachhütte grundsätzlich verboten.

7. Schadensfälle, Haftung und Sachbeschädigungen

7.a. Schadensfälle

Alle Benutzer der Anlage sind verpflichtet, mit den vereinseigenen Gegenstanden und Einrichtungen sorgsam umzugehen. Bei verursachten Schäden wird der TVH Regressansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen.

7.b. Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung und Haftung

Der TVH haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Insbesondere nicht für den Verlust von Geld, Schmuck und anderen Wertgegenständen, die üblicherweise für den Sportbetrieb nicht erforderlich sind. Ein Verlust oder eine Beschädigung ist unmittelbar vor Verlassen der Sportanlage anzuzeigen. Spätere Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Der TVH haftet lediglich bei  grober Fahrlässigkeit.

7.c. Sachbeschädigungen

Festgestellte oder verursachte Schäden sind unverzüglich vom Übungsleiter dem zuständigen Vorstandsmitglied zu melden.

8. Müllentsorgung und Energie

8.a. Müllentsorgung

Alle Nutzer der Sportanlage sind bemüht Müll zu vermeiden. Mitgebrachte Gegenstände dürfen nicht auf dem Vereinsgelände entsorgt werden.

8.b. Energie

Beim Duschen ist auf sparsamen Wasserverbrauch zu achten.

9. Brandschutz

Feuerschutzeinrichtungen und Ausgänge/Notausgänge sind freizuhalten.

10. Sportplätze

Die Nutzung der Sportplätze wird vom Vorstand bestimmt und mit den Übungsleitern abgesprochen. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Sportanlagen zu einer bestimmten Zeit durch eine bestimmte Personengruppe besteht nicht. Der Vorstand behalt sich vor, auf Grund bestimmter Anlässe (z.B. Unwetter, Unbespielbarkeit oder Reparaturarbeiten) die Sportanlage ganz oder teilweise zu sperren. Kosten, die durch Beschädigung, Verunreinigung oder unsachgemäßem Gebrauch entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Hagen, 30.11.2023
Der Vorstand