Satzung des TV-Hasperbach

Unsere Satzung

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Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
Hagen, April 2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahr 1898 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Hasperbach 1898 e. V.
Der Sitz des Vereins ist Hagen-Haspe und wurde am 05.10.1920 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein TV Hasperbach 1898 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes durch körperliche und geistige Ertüchtigung, sowie die Jugendpflege und die Pflege der Geselligkeit.

Der Umweltschutzgedanke und der schonende Umgang mit Ressourcen ist bei der Durchsetzung der Vereinszwecke zu beachten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
Über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Vereinsangehörige sind:
– ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht; dies sind alle Mitglieder über 18 Jahre,
– Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr, ohne Stimm- und Wahlrecht,
– Schüler- und Schülerinnen unter 14 Jahren, ohne Stimm- und Wahlrecht,
– Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht,
– Passive Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, ohne selbst aktiv am Turn- und Sportbetrieb teilnehmen.

Durch Beschluss einer Mitgliederversammlung kann derjenige, welcher sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein solches Mitglied ist von allen Lasten frei und genießt die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitgliedes,
– durch Austritt des Mitgliedes,
– durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand des TV Hasperbach 1898 e.V. erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages sowie eventueller Abteilungsbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet.

Mit der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– gröblich gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,
– das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
– die Vereins- oder Abteilungsbeiträge trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Grund des Ausschlusses ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die Berufung gegen den Ausschluss ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Eine Wiederaufnahme kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Jahresbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind wie folgt gestaffelt:
– für Mitglieder über 18 Jahre,
– für Familien mit einem oder mehreren Jugendlichen vor Vollendung des 18.Lebensjahres,
– für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
– für Jugendliche bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres,
– für passive Mitglieder.

Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag im Abbuchungsverfahren über die Sparkasse bzw. Bank zu zahlen. Neue Mitglieder sollen grundsätzlich den Jahresbeitrag per Abbuchungsverfahren zahlen.

Der Verein ist berechtigt, Kosten aus rückständigen Beiträgen (Mahngebühren) oder Kosten, die durch von Mitgliedern selbst verschuldete Fehler beim Abbuchungsverfahren entstehen, zu berechnen. Aus besonderen Gründen kann der geschäftsführende Vorstand einem Mitglied den Beitrag stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Der Beitrag für passive Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Passive Mitglieder haben bei allen Veranstaltungen des Vereins mit ihren Familienangehörigen Zutritt.

Alle Übungsleiter und Trainer der einzelnen Abteilungen müssen nach einer Tätigkeit von 3 Monaten – auch wenn sie wegen des Versicherungsschutzes Vollmitglied eines anderen Turn- oder Sportvereins sind – mindestens passives Mitglied des TV Hasperbach 1898 e.V. werden.

Abteilungen des Vereins, deren Aufwendungen über die Summe der eigenen Beiträge wesentlich hinausgehen, können ihren geldlichen Mehrbedarf durch Erheben eines besonderen Abteilungsbeitrages decken.

Über die Verwendung der Zuschüsse aus der Hauptkasse des Vereins und der Abteilungsbeiträge ist genau Buch zu führen. Die Kontrolle jeder Abteilungskasse untersteht dem geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Kassenprüfern des Vereins. Der Abteilungsbeitrag wird von den Abteilungsmitgliedern zusammen mit dem Vereinsjahresbeitrag an den Verein bezahlt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der geschäftsführende Vorstand,
– der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung der Vereins, sowie über Satzungsänderungen oder An- und Verkauf, Be- oder Entlastung von Grundbesitz sind mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliedschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

– Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das laufenden Kalenderjahr,
– Ankauf, Verkauf, Be- und Entlastung von Grundbesitz,
– Feststellung der Jahresrechnung,
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit anderen Vereinen,
– Festsetzung der Vereinsbeiträge,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Bestätigung des Jugendvorsitzenden.

§ 9 Der Vorstand

§ 9, 1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des TV Hasperbach 1898 e.V. setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

– dem 1.Vorsitzenden,
– dem 2.Vorsitzenden,
– dem Finanzwart und
– dem Sportwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

– dem geschäftsführenden Vorstand,
– dem Pressewart,
– dem Hüttenwart,
– den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter,
– dem 1.Kassierer,
– dem 2.Kassierer,
– dem Jugendvorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
– dem Schriftwart,
– dem Sozialwart,
– den Beisitzern und
– dem Ehrenvorsitzenden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt, bis auf die Abteilungsleiter und des Jugendvorsitzenden, in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird, bis auf die Abteilungsleiter und den Jugendvorsitzenden, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Jugendvorsitzende wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt oder bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, Abteilungsleiter zu benennen.

In ungeraden Jahren werden gewählt:

– der 1.Vorsitzende,
– der Finanzwart,
– der 2.Kassierer,
– der Schriftwart und
– der Sozialwart.

In geraden Jahren werden gewählt:

– der 2.Vorsitzende,
– der Sportwart,
– der Pressewart,
– der 1.Kassierer und
– der Hüttenwart.

Bei der Besetzung der Vorstandsämter ist darauf zu achten, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt. Der 1.Kassierer und 2.Kassierer dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Jahres aus, so erfolgt die Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann den Vorstandsposten bis zur Neuwahl kommissarisch besetzen.
Der Verein, im Sinne § 26 BGB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Hierbei ist der 1.Vorsitzende allein, und die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende, beruft und leitet alle Versammlungen und Sitzungen mit Ausnahme der reinen Abteilungsleiterbesprechungen. Letztere werden vom Sportwart geleitet. Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende, ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sin. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 9, 2 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes werden in gesonderten Geschäftsordnungen beschrieben. Über die Geschäftsordnungen entscheidet der erweiterte Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 9, 3 Vereinsämter

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Einzelheiten dazu regelt die Beitrags- oder Finanzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder entgeltlich entsprechend §3 Nr. 23a EstG für den TV Hasperbach 1898 e.V. tätig werden, wenn dies der Vorstand beschließt. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den TV Hasperbach 1898 e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

§ 10 Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre. In jedem Jahr wird nur ein Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Aufhebung oder Wegfall des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadt Hagen zu verwenden hat. In erster Linie soll das Vermögen solchen Turnvereinen in der Stadt Hagen zugute kommen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins dem Westfälischen Turnerbund (WTB) angehören und die nach ihrer Satzung und Bestätigung einwandfrei als gemeinnützig anerkannt sind.

Eine Verfügung über das bei der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen. Als Liquidatoren werden der 1.Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

§ 13 Datenschutz 

Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen, und diese Aufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit(Vereinshomepage,Vereinszeitung, Zeitung, Chroniken) zu veröffentlichen.
Die Teilnehmer an den vom Verein ausgerichteten Turnieren, Sportfesten, Sommerfesten oder anderen Veranstaltungen erteilen dem Veranstalter das Recht, Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen, die der Veranstalter im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Vereinshomepage,Vereinszeitung,Zeitung,Chroniken) frei publizieren darf.